Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge zwischen dem Kunden und uns.
Es wird die Geltung deutschen Rechts vereinbart unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge für den Internationalen Warenkauf.

Angebote und Lieferfristen
Unsere Angebote sind freibleibend, d. h. nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes. Der Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe. Lieferungen erfolgen – soweit nicht etwas anderes vereinbart ist – in der Regel kurzfristig.
Liefertermine sind unverbindlich; Fixtermine bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

Preise
Unsere Preise verstehen sich netto ab Lager ausschließlich Verpackung und Transport und zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung jeweils geltenden Höhe.
Preisangaben basieren auf der Gesamtabnahme der angebotenen Positionen.
Bei Wegfall oder Änderung des Auftragsvolumens bedarf es einer neuen Kalkulation und Preisfindung.
Preise gelten nur dann als Festpreise, wenn wir dies schriftlich bestätigt haben. Die Gewährung eines Zahlungsziels bedarf der Vereinbarung.
Skontogewährung bedarf der Vereinbarung und hat zur weiteren Voraussetzung, dass das Konto des Kunden sonst keine fälligen Forderungen zu unseren Gunsten ausweist.
Skonto – soweit vereinbart – wird nicht gewährt auf Baustahl, Schüttgüter, Baumarktartikel, Paletten, Dienstleistungen, wie Mieten, Frachten, Kran Hübe, Pumpenleistungen, Paletten, Mautgebühren, Energiezuschläge und Verpackungen.
Dieser Sachlage wird dadurch Rechnung getragen, dass pauschal 35 % des Rechnungsbetrages dem Skontoabzug nicht unterworfen werden.

Zahlungsbedingungen
Der Kaufpreis ist – soweit nichts anders vereinbart – sofort und ohne Abzug fällig.
Verzug tritt – soweit nichts anderes vereinbart ist – ohne weitere Mahnung ein, wenn der Kunde nicht innerhalb von drei Kalenderwochen gerechnet ab dem Datum der Lieferung zahlt.
Während des Verzuges ist der Rechnungsbetrag mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
Nach den Regelungen des Gesetzes zur Bekämpfung des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, im Falle des Verzuges zusätzlich eine pauschale Gebühr von 40,00 Euro zu erheben.
Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, alle offen stehenden und ggfls. gestundeten Rechnungen sofort fällig zu stellen.
In einem solchen Falle verfallen evtl. vereinbarte Skonti und Rabatte.

Rücktritt
Wir sind berechtigt, von einem bereits geschlossenen Vertrag zurück zu treten, wenn der Kunde falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat, auf Grund eines von uns nicht zu vertretenden Umstandes ein eigener Einkauf des Kaufgegenstandes nicht vertragsgemäß möglich ist oder der Lieferung mit zumutbaren Aufwendungen nicht zu überwindende Leistungshindernisse entgegen stehen.
Im Falle eines Rücktritts werden wir den Kunden unverzüglich von der Nichtverfügbarkeit unterrichten und ggfls. bereits erhaltene Gegenleistungen an den Kunden erstatten. Lieferung
Für unsere Lieferungen ist die Verladestelle der Erfüllungsort; bei Anlieferungen trägt der Kunde die Gefahr. Falls eine Lieferung durch uns vereinbart ist, erfolgt diese an der Baustelle, sofern dort eine Anfahrt mit schwerem Lkw möglich ist.
Die Gewähr für die Befahrbarkeit der Baustelle übernimmt der Käufer.
Wird das Abladen der gelieferten Ware auf Grund getroffener Vereinbarung von uns durchgeführt, so wird am Fahrzeug abgeladen.
Eine Beförderung in den Bau findet nicht statt.
Für die Zufuhr berechnen wir einen Frachtkostenanteil; entsprechendes gilt für die Kosten etwaiger Kranentladungen oder Hochlogistikleistungen mittels Kran.
Kosten für Umladungen, Mindermengen und weitere Abladestellen werden bei Bedarf in Rechnung gestellt. Paletten, die keine Einwegpaletten sind, werden in Rechnung gestellt und im Falle der Rückgabe in einwandfreiem Zustand mit einem geringfügigen Abschlag wieder vergütet.
Transport- und Umverpackungen werden nicht zurück genommen. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach § 377 HGB zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich nach der Lieferung, in jedem Falle aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.

Mängelgewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung. Für Waren, die an Verbraucher abgegeben worden oder die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
Vertragsgegenstand ist ausschließlich das verkaufte Produkt mit denjenigen Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck, der sich aus der Produktbeschreibung und aus der Auftragsbestätigung ergibt.
Eine Bezugnahme auf DIN-Normen bedeutet keine Garantie durch uns, es sei denn, dass eine solche ausdrücklich vereinbart wurde.
Andere weitergehende Merkmale oder darüber hinaus gehende Verwendungszwecke gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
Handelsübliche Abweichungen der von uns gelieferten Waren, insbesondere materialbedingte Struktur- und Farbabweichungen, Mengen-, Gewichts- und Qualitätstoleranzen bleiben stets vorbehalten und stellen keine Abweichung von der von uns geschuldeten Leistung dar.
Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach § 377 HGB zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen. Nicht offensichtliche Mängel hat der Kunde unverzüglich nach Entdeckung des Mangels schriftlich anzuzeigen.
Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.
Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde jedoch nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen.
Handelt es sich um gebrauchte Ware, dann sind sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, es sei denn es läge eine arglistige Täuschung oder eine zugesicherte Eigenschaft vor oder der Kunde hat die Ware als Verbraucher von uns bezogen.
Stellt der Kunde einen Mangel fest, darf er die Ware nicht bearbeiten, verarbeiten, verkaufen, einbauen etc. bis eine Beweissicherung mit uns oder ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren durchgeführt wurde oder eine einvernehmliche Regelung über das weitere Vorgehen mit uns getroffen wurde.

Haftungsbeschränkung
Wir haften bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften.
Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird.
Im Falle einer solchen Haftung aus leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf solche Schäden begrenzt, die vertragstypisch und vorhersehbar sind.
Die vorstehend genannte Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn wir für eine von uns garantierte Beschaffenheit, wegen Arglist, nach dem Produkthaftungsgesetz oder für solche Schäden haften, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstehen.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen etc.
Eine Haftung für Beratungsleistungen etc. insbesondere im Hinblick auf die Be- und Verarbeitungen von Baustoffen wird nur übernommen, wenn diese schriftlich erfolgte.

Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte
Wir behalten uns das Eigentum an gelieferten Waren („Kaufsache“) bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzuverlangen.
Der Kunde genehmigt bereits jetzt, dass wir in diesem Fall berechtigt sind, den Betrieb des Kunden zu betreten und die Kaufsache zurückzunehmen.
In unserem Verlangen nach Rückgabe der Kaufsache liegt ein Rücktritt vom Vertrag.
Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren freihändiger Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Die Veräußerung der Kaufsache im Rahmen von Räumungsverkäufen oder in großen Teilen oder „asset deals“ im Rahmen einer geplanten Aufgabe von Standorten oder des Geschäftsbetriebes ist nicht zulässig. Der Kunde tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm bzgl. der Kaufsache aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist.
Die Abtretung erfolgt einschließlich aller Nebenrechte und Sicherheiten, insbesondere der Rechte aus einem mit dem Abnehmer vereinbarten Eigentumsvorbehalt. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Kunde wird zur Einziehung der Forderungen ermächtigt.
Zur weiteren Abtretung dieser Forderungen an Dritte ist der Kunde nicht berechtigt.
Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Kunden nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe des Factors schriftlich angezeigt wird und der Factoringerlös mindestens den Wert unserer gesicherten Forderung erreicht.
Die Ermächtigung zum Weiterverkauf der Waren sowie zum Einzug der abgetretenen Forderungen kann durch uns mit sofortiger Wirkung widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegen uns nicht fristgerecht nachkommt oder Hinweise auf eine Vermögensgefährdung vorliegen. Sie erlischt automatisch, wenn gegen den Kunden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird.
In allen oben aufgeführten Fällen können wir verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag unserer Forderung einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag unserer Forderung einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen im Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
Mit Widerruf oder Erlöschen der Ermächtigung zum Weiterverkauf der Waren sowie zum Einzug der abgetretenen Forderungen ist der Kunde auch nicht mehr befugt, die Ware zu verarbeiten, umzubilden, untrennbar zu vermischen oder einzubauen.
Wird die Kaufsache vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag unserer Forderung einschließlich Umsatzsteuer) mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab.
Wird die Ware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das eigene Grundstück eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Ware mit allen Nebenrechten und im Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an.
Der Kunde tritt sicherungshalber alle Forderungen gegenüber Versicherungsgesellschaften bzgl. der Vorbehaltsware in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung gegenüber dem Kunden an uns ab. Auf unser Verlangen wird der Kunde die Versicherungsgesellschaft anweisen, uns einen Sicherungsschein zu erteilen.
Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden, aber nach unserer Wahl, insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 10 % übersteigt.
Der Käufer erteilt der Mobau Vorgebirge GmbH als Verkäufer schon jetzt folgende Vollmacht: Der Verkäufer ist bevollmächtigt, gegenüber jedem Auftraggeber des Käufers anzuzeigen, dass der Käufer seine Forderungen aus Bauaufträgen im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes an die Mobau Bauzentrum Vorgebirge GmbH abgetreten hat.
Diese unwiderrufliche Vollmacht bevollmächtigt zur Erteilung einer Untervollmacht, um die oben genannte Anzeige der Abtretung durchzuführen.
Weiterhin erklärt der Käufer, dass sein jeweiliger Auftraggeber nach der Anzeige der Abtretung keine Zahlungen mehr an ihn leisten soll, sondern Zahlungen ausschließlich an die Mobau Bauzentrum Vorgebirge GmbH erfolgen sollen.

Gerichtstand
Als Gerichtsstand wird Bonn vereinbart, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

Stand: 09. Juni 2022

 
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