• 27. Mai 2021
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Neue CoronaSchVO in NRW: Licht in Sicht

Neue CoronaSchVO in NRW: Licht in Sicht

Ist das endlich das lang ersehnte „Licht am Ende des Tunnels“? Zumindest darf der Inhalt der neuen CoronaSchVO, welche ab dem morgigen Freitag, 28. Mai 2021 bis zunächst 24. Juni 2021 gilt, sofern die 7-Tags-Inzidenzen nicht die Werte oberhalb von 100 überschreiten und somit die Bestimmungen der Bundesnotbremse erneut greifen, durchaus als gute Nachricht für den Einzelhandel angesehen werden!

Zwischen den verschiedenen Sortimentsbereichen des Einzelhandels wurde die Unterscheidung weitgehend aufgehoben. So findet sich diese nur noch in den verschiedenen Flächenschlüsseln für Kundenbegrenzungen wieder. Im Klartext bedeutet dies, dass der gesamte Handel ohne Testnachweis oder Terminvereinbarung (Click & Meet) geöffnet werden darf.

Neue Regelungen in drei Inzidenzstufen

Bei Inzidenzwerten von über 100, die es aktuell in Nordrhein-Westfalen nur noch in einer einzigen kreisfreien Stadt gibt, gelten wie bisher auch die Regelungen der Notbremse. Bei Inzidenzwerten in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt von stabil unter 100 bis 50,1 gelten bereits seit dem 15. Mai zahlreiche Öffnungsschritte; diese werden in der nun erfolgten Überarbeitung der Coronaschutzverordnung der Stufe 3 zugeordnet und an einigen Stellen erweitert. Die neue Stufe 2 gilt für Kreise und kreisfreie Städte mit Inzidenzwerten von 50 bis 35,1. Die neue Stufe 1 gilt für Kreise und kreisfreie Städte mit Inzidenzwerten von 35 oder weniger.

In allen drei Stufen sind die Öffnungsschritte weiterhin an Schutzvorkehrungen geknüpft, um Sicherheit zu schaffen und um den Schutzwall vor einer unerkannten Neuausbreitung von (Mutations-)Infektionen zu festigen. Wie im Bundesinfektionsschutzgesetz festgelegt, stehen Geimpfte und Genesene (Immunisierte) negativ Getesteten gleich. Soweit für Zusammenkünfte und Veranstaltungen eine Höchstzahl zulässiger Personen oder Haushalte festgesetzt ist, werden immunisierte Personen nicht eingerechnet. Auch für Geimpfte und Genesene gelten jedoch weiterhin die allgemeinen Schutzmaßnahmen, etwa die Maskenpflicht.

Die drei neuen Inzidenzstufen im Überblick

Die vollständig neu strukturierte CoronaSchVO des Landes NRW sieht als maßgebliches Kriterium zur zukünftigen Regelung von Schutzmaßnahmen in § 1 folgende drei Inzidenzstufen für die 7-Tage-Inzidenz vor:

Inzidenzstufe 1: 7-Tage-Inzidenz von 35 und niedriger – Wegfall Sonderregel für über 800 qm große Geschäfte
Inzidenzstufe 2: 7-Tage-Inzidenz von 35,1 bis 50 – Reduzierung der Kundenbegrenzung auf eine Person pro 10 qm
Inzidenzstufe 3: 7-Tage-Inzidenz von 50,1 bis 100 – Wegfall Click & Meet, ohne Test, nur noch 1 Kunde pro 20 qm

(Bild: Rhein-Sieg-Kreis)

UPDATE 28.05.2021

Welche Inzidenzstufe gilt für den Rhein-Sieg-Kreis?

Für den Rhein-Sieg-Kreis gilt aktuell die so genannte Inzidenzstufe 3, die bei einer stabilen 7-Tages-Inzidenz zwischen 100 und 50 zum Zuge kommt (unter 100 bis 50,1). Der Rhein-Sieg-Kreis hat zwar am 26. Mai 2021 erstmals bei der 7-Tages-Inzidenz die Marke von 50,1 unterschritten. Wie in der Vorgängerversion muss die 7-Tages-Inzidenz aber auch in der aktuellen Fassung der Corona-Schutzverordnung an fünf aufeinanderliegenden Werktagen unterhalb dieses Schwellenwerts liegen, damit ab dem übernächsten Tag die niedrigere Stufe gilt. Bleibt die Inzidenz bis einschließlich Montag, 31. Mai 2021, unterhalb der Grenze von 50,1, greifen ab Mittwoch, 2. Juni 2021, weitere Öffnungsschritte.

Sollte die 7-Tages-Inzidenz in den nächsten Tagen höchstens 35 betragen, beginnt die „Zählung“ neu: Auch hier sind dann wieder fünf aufeinanderfolgende Werktage (unter der Marke von 35,1) nötig, damit ab dem übernächsten Tag die „U35-Regelungen“ gelten.

Welche Regeln gelten ab 28. Mai 2021 im Rhein-Sieg-Kreis?

Grundsätzlich gilt: Geimpfte und Genesene (Immunisierte) sind negativ getesteten Personen gleichgestellt, sofern sie nicht typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus oder einer akuten Infektion aufweisen. Soweit für Zusammenkünfte und Veranstaltungen eine Höchstzahl zulässiger Personen oder Haushalte festgesetzt ist, werden immunisierte Personen nicht eingerechnet. Auch für Geimpfte und Genesene gelten jedoch weiterhin die allgemeinen Schutzmaßnahmen, etwa die Maskenpflicht.

Im öffentlichen Raum gilt weiterhin grundsätzlich der Mindestabstand von 1,5 Metern.

Was bedeutet das für den Einzelhandel?

Click & meet fällt weg, ein Test ist nicht mehr erforderlich. Die Kundenbegrenzung wird auf eine Person pro 20 qm reduziert.

(Textquellen: Handelsverband NRW, Das Landesportal Wir in NRW, Rhein-Sieg-Kreis)

Ihr Team von Mobauplus Vorgebirge

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